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IWW Nord informiert zum Entwurf der neuen Trinkwasserverordnung 2017

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis Herbst 2017 eine Anpassung der Deutschen TrinkwV vorzunehmen, weil eine EU-Richtlinie aus 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Trinkwasserrichtlinie national umgesetzt werden muss. Endlich ist nun der sogenannte „Referentenentwurf“ bekannt gemacht worden. Er steht den Verbänden und beteiligten Kreisen zur Kommentierung zur Verfügung. Es wird damit gerechnet, dass spätestens am 24. November der Bundesrat die so genannte 4. Änderungsverordnung beschließen wird. Danach wird die neue TrinkwV unmittelbar in Kraft treten.

Die wesentlichen Änderungen betreffen die Einführung einer so genannten „Risikobasierten Anpassung des Probenahmeplans (RAP)“ sowie Änderungen bei Verfahrenskenndaten für Analysenmethoden. Diese Punkte sollen jetzt national umgesetzt werden. Daneben sind aber eine ganze Reihe weiterer Änderungen geplant, die für unsere Kunden von Belang sind und über die wir bereits frühzeitig informieren möchten.

Welche Änderungen werden für IWW-Nord-Kunden spürbare Auswirkungen haben?

  • Der Wasserversorger darf in Zukunft auf Antrag beim Gesundheitsamt eine RAP durchführen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
  • Über die Anpassung des Probenahmeplans kann der Untersuchungsumfang problemorientiert vermindert werden. Bisherige Reduzierungsmöglichkeiten entfallen
  • Die Grenzwertdefinition bei den Metallen Blei, Kupfer und Nickel wird präzisiert und die Werte werden „verschärft“
  • Es wird einen niedrigeren Grenzwert für Chrom (gesamt) geben (Faktor 10)
  • Die Vergabe von Aufträgen an das Labor darf nur noch direkt über den „Wasserversorger“ erfolge.
  • Das Labor wird gesetzlich verpflichtet, Maßnahmenwertverletzungen bei Legionellen direkt an das Gesundheitsamt zu melden
  • Die Untersuchungshäufigkeiten werden bei den umfassenden Untersuchungen (neu: B-Parameter) vermindert
  • Enterokokken müssen häufiger untersucht werden

So kann Ihnen IWW Nord helfen!

Wir informieren Sie im Detail über die für Sie relevanten Änderungen, prüfen mit Ihnen die Wirtschaftlichkeit eines RAP-Ansatzes und helfen Ihnen bei der Erstellung. Wir berechnen für sie auch die neuen Untersuchungshäufigkeiten nach Anlage 4 TrinkwV und setzen unkompliziert und flexibel die neuen Meldepflichten um.

Sprechen Sie Ulrich Borchers an.

Weitere Informationen finden Sie Sie in unserer Kundeninformation

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Kundeninfo TrinkwV 2017
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